D&O Aktuell März 16 - Erfordernis einer Divergenzanfrage

01.03.2016

BFH, Beschluss vom 9.10.2015, GrS 1/13, DStRE 2014, 371; Vorlagebeschluss vom 18.4.2013, VI R 60/11, BStBl. II 2013, 868

I. Sachverhalt und Problemstellung | Bernd Schlösser

§ 11 FGO regelt die Zuständigkeit des Großen Senats. Der erkennende Senat darf gem. § 11 Abs. 4 FGO Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorlegen. Eine Spezialregelung enthält § 11 Abs. 2 FGO. Demnach trifft den erkennenden Senat eine Vorlagepflicht, wenn er von der Rechtsprechung eines anderen Senats abweichen will. In diesem Fall ist eine Vorlage allerdings nur bei fortbestehender Divergenz zulässig, wenn der Senat, von dessen Rechtsprechung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt hat, an seiner Rechtsprechung festhalten zu wollen.

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