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I. Streitgegenstand
Haftet ein ehemaliger Scheingesellschafter, der materiellrechtlich nie Inhaber der Gesellschaftsanteile geworden ist, aber für die Dauer seiner Stellung als Scheingesellschafter bei der Gesellschaft i.S.v. § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. angemeldet war, noch nach seinem Ausscheiden für rückständige Einlageforderungen?