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1. Problemaufriss
Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern der GmbH nur das Gesellschaftsvermögen (sog. Trennungsprinzip). In besonderen Ausnahmefällen kommt jedoch eine persönliche Haftung auch des (Mehrheits-)Gesellschafters in Betracht. So haftet der (Mehrheits-)Gesellschafter für missbräuchliche, in die Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen.
Nach den im Jahr 2007 geänderten Grundsätzen des BGH knüpft diese sog. „Existenzvernichtungshaftung“ aber nicht mehr an den Missbrauch der Rechtsform an, sondern an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens und stellt eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Als subjektive Voraussetzung ist es dabei ausreichend, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verbindlichkeiten vom Gesellschafter billigend in Kauf genommen wird. Die Existenzvernichtungshaftung führt nach der Rechtsprechungsänderung des BGH auch nicht mehr zu einer Außenhaftung des Gesellschafters gegenüber dem Gläubiger, sondern zu einer Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, so dass der Gläubiger erst den Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter pfänden muss, um direkt auf den Gesellschafter zugreifen zu können.