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1. Problemaufriss
Mit seiner Entscheidung vom 16. Juli 2007 (Az.: II ZR 304) („Trihotel“) hatte der BGH das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur der „Existenzvernichtungshaftung“ aufgegeben. Statt dessen hat er diese an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens angeknüpft und in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft allein im § 826 BGB eingeordnet.