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1. Problemstellung
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine Gewinntantieme an den Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Entscheidend war, ob ein Jahresfehlbetrag aus dem Vorjahr auch dann von der Bemessungsgrundlage für die Tantieme abgezogen werden muss, wenn ein handelsrechtlicher Gewinnvortrag besteht, der die Verlustvorträge ausgleicht.