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1. Problemaufriss
Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie in schuldhafter Weise ihre diesbezügliche Pflicht, haften sie gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.