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1. Problemaufriss
Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse müssen gemäß § 246 AktG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Sie sind gegen die Aktiengesellschaft zu richten. Klagt ein Aktionär, so wird die Gesellschaft abweichend vom allgemeinen Grundsatz des § 78 Abs. 1 AktG nicht allein vom Vorstand, sondern von Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Durch die Doppelvertretung soll verhindert werden, dass der Vorstand gemeinsam mit dem Kläger den von der Mehrheit getragenen Hauptversammlungsbeschluss durch Anerkenntnis oder Geständnis zu Fall bringt. Dieser Grundsatz der Doppelvertretung ist bei der Parteibezeichnung und der Zustellung der Klageschrift (§ 253 ZPO) zu beachten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft nur durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie nur durch den Vorstand vertreten.