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1. Problemaufriss
In Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen sind oft Regelungen zu finden, wonach der Emittent einseitig und ohne Zustimmung der Gläubiger die Bedingungen ändern kann, u.a. um einen „offensichtlichen Irrtum“ nach Begebung der Schuldverschreibungen zu berichtigen.