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I. Sachverhalt (vereinfacht)
Der Kläger wurde vom alleinigen Vorstand und Hauptaktionär der T AG überredet, sich an der T AG zu beteiligen. Er erwarb den einzigen Geschäftsanteil der T GmbH, die von dem Vorstand gehalten wurde und die Aktien der T AG hielt. Mit dem Beteiligungserwerb hielt er dann 56 % der Aktien der T AG. In der Folge teilte er der T AG mit, dass er nunmehr 56 % der Aktien der T AG hielt, wobei er per E-Mail ein Schreiben übermittelte, auf dem seine Unterschrift eingescannt war.