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I. Kernaussagen
Regelt der Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass seine Kapitalerhöhungauch im Krisenfall nur einstimmig beschlossen werden kann und dass nicht erreichte Einstimmigkeit zur Folge hat, dass die zustimmenden Gesellschafter berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen haben, so sind die zahlungsunwilligen Gesellschafter nicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet, einem Beschluss zuzustimmen, dass ein nichtsanierungswilliger Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.