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Für alle Steuerzahler wichtig ist die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 zum Aufteilungs- und Abzugsverbot von gemischt veranlassten Aufwendungen. Der Große Senat vollzieht mit seinem Beschluss eine vollständige Abkehr vom allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot hin zu einer veranlassungsbezogenen Betrachtungsweise, die eine günstigere Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen (insbesondere Reisekosten) ermöglicht.
Für Kapitalanleger interessant ist eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München vom 8. Oktober 2009, wonach – entgegen der Verwaltungsauffassung – vergebliche Aufwendungen für den Verfall eines Optionsrechts zumindest bis einschließlich 2008 als Werbungskosten abzugsfähig sind. Zusätzlich enthält dieser e- DIALOG Steuer Hinweise zu dem aktuellen BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer vom 22. Dezember 2009.
Für exportorientierte Unternehmer wichtig ist ein Beschluss des FG Düsseldorf vom 30. Januar 2009, wonach die spätere Ungültigkeit einer USt-IdNr. nicht zur Versagung der Umsatzsteuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen führt, sofern bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung die USt-IdNr. mehrmals über eine qualifizierte Bestätigungsabfrage geprüft wurde.
Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2009 eine steuerwirksame „Verschiebung“ der Fälligkeit einer Abfindung für zulässig erachtet und einen schädlichen Gestaltungsmissbrauch verneint, sofern die Verschiebung vor Fälligkeitseintritt erfolgt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten diese Gestaltungsmöglichkeit durch eine gezielte Verschiebung der Fälligkeit der Abfindungszahlung zur Ausnutzung der Vorteile der sog. „Fünftelregelung“ des § 34 Abs. 1 EStG nutzen.