HV-Magazin 1/2015- Satzungsbestimmung zum Hauptversammlungsort
09.03.2015
Satzungsbestimmung zum Hauptversammlungsort muss sich am Teilnahmeinteresse aller Aktionäre ausrichten
BGH, Grundsatzurteil v. 21.10.2014 – II ZR 330/13 | Prof. Dr. Matthias Schüppen
Die beklagte Gesellschaft hatte mit satzungsändernder Mehrheit folgende Satzungsbestimmung zum Hauptversammlungsort beschlossen: „Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet entweder am Sitz der Gesellschaft, dem Sitz einer Wertpapierbörse in der Europäischen Union oder einer Großstadt in der Europäischen Union mit mehr als 500.000 Einwohnern statt.“